Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 5 Ausbildungsordnung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.07.2002 – 6 AZR 381/00Zitiert von 10
- LAG Hamm, 01.04.2011 – 10 TaBV 109/10Zitiert von 2
- BAG, 25.04.2001 – 5 AZR 509/99Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 – 15 L 3742/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.10.2022 – 14 A 1159/22Zitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 15.02.2007 – 3 Sa 46/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 2/24
- VG Köln, 05.11.2024 – 10 L 2014/24
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/5#abs-1 (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/5#abs-2 (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/5#abs-3 (3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.